Ingenieure; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" und "Ingenieurin"

Wenn Sie an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Schule das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben und in Deutschland in dieser Fachrichtung arbeiten oder Leistungen anbieten möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin".

Description

Nach dem Ingenieurgesetz darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" kraft Gesetzes führen, wer ein mindestens dreijähriges Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat (Art. 1 Abs. 1 IngG).

Diese Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde - in Bayern: Regierung von Schwaben - auf Antrag die Genehmigung hierzu erhalten hat (Art. 2 Abs. 1 IngG). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis einer deutschen Hochschule oder Schule gleichwertig ist (Art. 2 Abs. 2 IngG).

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis, wenn sie über ein Diplom einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Dieses Diplom muss dabei in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für das Führen einer der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieur und Ingenieurin" entsprechenden Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung berechtigen.

Requirements

Erlaubnisvoraussetzung ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung.
Die Gleichwertigkeit wird anhand des ausländischen Diploms und Fächerkatalogs geprüft; die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn unterstützt uns hierbei fachlich.
Als für die Prüfung notwendige Unterlagen sind beglaubigte Kopien vom Diplom und Fächerkatalog erforderlich. Die Übersetzungen müssen von einem in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer gefertigt werden.

Deadlines

Dauer des Verfahrens: ca. 2 - 3 Monate

Required documents

  • Lebenslauf
  • Ausweis in beglaubigter Kopie
  • Meldebescheinigung
  • Ausbildungsnachweis (Diplom usw.) in beglaubigter Kopie
  • Übersetzung des Ausbildungsnachweises (Diplom usw.) in beglaubigter Kopie
  • Fächerkatalog in beglaubigter Kopie

    Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer

  • Übersetzung des Fächerkatalogs in beglaubigter Kopie

    Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer

  • Geburtsurkunde/Heiratsurkunde

    (nur bei Namensänderungen erforderlich)

Fees

  • 60 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.IV.4./1)

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 16.02.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

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