Wohnungsaufsicht

Den Gemeinden obliegt aufgrund von Art. 83 der Bayerischen Verfassung die Wohnungsaufsicht. 

Description

Im Rahmen der Wohnungsaufsicht überwachen die Gemeinden den baulichen Zustand von Wohnungen.

Hauseigentümer sind verpflichtet Häuser und Wohnungen instand zu halten. Wohnungsaufsicht kann eingeschaltet werden, wenn diese nicht ordnungsgemäß instand gehalten werden.

Status 24.04.2012

Responsible for editing: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

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