Unfälle, die Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer versicherten Tätigkeit erleiden, gelten als Arbeitsunfälle. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf den Hin- und Rückweg zu und von der Arbeitsstätte (Wegeunfall), auf das Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern des Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt. Als Arbeitsunfall gelten ferner Berufskrankheiten sowie ein Unfall anlässlich einer Maßnahme der Rehabilitation (Behinderte Menschen, Hilfen für). Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu sorgen. Der Staat und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tragen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen durch umfangreiche Vorschriften zur Unfallverhütung bei, deren Einhaltung durch Aufsichtspersonen überwacht wird. Darüber hinaus werden die Arbeitgeber in allen Fragen der Unfallverhütung beraten. Wenn ein Arbeitsunfall eingetreten ist, der eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder den Tod eines Beschäftigten zur Folge hat, muss eine Anzeige an den Unfallversicherungsträger erstattet werden. Ein Abdruck dieser Anzeige (mit Ausnahme landwirtschaftlicher Unfälle) ist dem Gewerbeaufsichtsamt (Gewerbeaufsicht) zu übersenden.
§§ 8-9, 193 Sozialgesetzbuch VII
Arbeitgeber, gesetzliche Unfallversicherungsträger, gesetzliche Krankenkassen
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Status 05.01.2012
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