Weinrecht - Neuanpflanzungsgenehmigung

Neuanpflanzungen von Weinreben sind grundsätzlich genehmigungspflichtig; solche Genehmigungen dürfen bis zum 31.07.2015 EU-weit nicht erteilt werden. In Bayern ist die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zur Überwachung dieser Regelung zuständig.

Description

Als Ausnahmen vom Anbaustopp können genehmigt werden:

  • Neuanpflanzungen von Reben im Rahmen von wissenschaftlichen Weinbauversuchen oder zur ausschließlichen Erzeugung von Edelreisern (Mutterrebenbestände).

Im Vollzug der Anbauregelung für Wein dürfen Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet sind und

  • in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bestockten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen stehen oder
  • im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ausgewiesen werden, soweit dies zur wertgleichen Abfindung erforderlich ist.

Requirements

Das Grundstück muss für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet sein. Die Fläche ist für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, dass auf der Fläche bei herkömmlichen Anbaumethoden für die Rebsorten

  • Müller Thurgau 77 °Oe
  • Grüner Silvaner 72 °Oe
  • Blauer Spätburgunder 80 °Oe

im 10-jährigen Durchschnitt erreicht werden.

Die Vermarktung des auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Weines muss gewährleistet sein.

Im bestimmten Anbaugebiet Franken dürfen Reben nur auf Flächen angepflanzt werden, die eine Hangneigung von mindestens 10 v. H. aufweisen.

Vor einer Entscheidung über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein ist ein Sachverständigenausschuss zu hören. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch Höhenlage, Hangrichtung, Hangneigung, Bodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte, die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung der Fläche ergeben, zu berücksichtigen. Im Falle der Genehmigung werden die Flächen im Rebflächenverzeichnis der Weinbaukartei aufgenommen.

Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung von Reben ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als 1 Ar (100 m²) sind und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen (siehe Hobbyweinberge).

Deadlines

Der formelle Antrag muss vor der Pflanzung der Reben genehmigt sein.

Die Pflanzung der Weinreben ist der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, bis zum auf die Pflanzung folgenden 31. Mai, zu melden, bei Mehrfachantragstellern bis 15. Mai.

Required documents

  • Änderungsmeldung für Betriebe ohne bisherige weinbauliche Nutzung
  • Flurkartenauszug

Fees

  • Bescheid:
    Grundgebühr: 40,- € plus 4,- € je Ar Antragsfläche

Remedy

Widerspruchsverfahren; fakultatives

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Status 04.08.2011

Responsible for editing: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

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