Zertifizierungsstellen für die nachhaltige Herstellung von Biomasse; Anerkennung

Zertifizierungsstellen kontrollieren die Erfülllung der Nachhaltigkeitsverordnungen bei den Wirtschaftsbeteiligten im Bereich Bioenergie und stellen sogenannten Schnittstellen Zertifikate aus. Zertifizierungsstellen werden hierfür auf Antrag anerkannt.

Description

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009. Diese definieren die Voraussetzungen für die Vergütung für Strom aus flüssiger Biomasse nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbaren Energien-Gesetzes bzw. für die Anrechnung der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf eines Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in Verkehr zu bringen sowie die Steuerentlastungsfähigkeit von Biokraftstoffen nach dem Energiesteuergesetz.

Requirements

1. Benennung von

  • Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen
  • Ländern oder Staaten, in denen die Zertifizierungsstelle Aufgaben nach der BioSt-NachV bzw. Biokraft-NachV wahrnimmt;

2. Nachweis von

  • Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur zur Wahrnehmung der Aufgaben,
  • einer ausreichenden Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • Unabhängigkeit von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie Freiheit von Interessenkonflikten im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben;

3. Erfüllung der Anforderungen der DIN EN 45011, Ausgabe März 1998, Durchführung der Konformitätsbewertungen nach den Standards der ISO/IEC Guide 60, Ausgabe September 2004. Die Kontrollen müssen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2002 genügen;

4. schriftliche Verpflichtung nach Anlage 5 Nr. 1 Buchstabe e der Nachhaltigkeitsverordnungen;

5. Vorliegen einer zustellungsfähigen Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen  Wirtschaftsraum.

Deadlines

keine

Fees

  • derzeit keine Gebühren

Status 29.02.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

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