Steuerbefreiungen und -erleichterungen

Bei einer Reihe von Steuern werden aus unterschiedlichen Gründen bestimmte Steuervergünstigungen gewährt. Wegen steuerlicher Vergünstigungen bei der Vermögensbildung und beim Wohnungsbau siehe Vermögensbildung für Arbeitnehmer und Wohnraumförderung; wegen steuerlicher Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen siehe Unterhaltsanspruch

Allgemeine außergewöhnliche Belastung

Allgemeine außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im privaten Bereich zwangsläufig und in größerem Umfang als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen. Diese Aufwendungen werden steuermindernd berücksichtigt, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die zumutbare Eigenbelastung hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab und beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Außergewöhnliche Belastungen sind danach z.B. Aufwendungen, die durch Krankheit (Kosten für Arzt- oder Heilpraktiker, für verordnete Arzneimittel, für Krankenhausaufenthalt), Pflegebedürftigkeit, Todesfall eines nahen Angehörigen (Beerdigungskosten - soweit nicht durch den Nachlass gedeckt, nicht aber Kosten für Trauerkleidung, Bewirtung oder Anreise) und Ehescheidung (Prozesskosten, Anwaltsgebühren) entstehen, soweit die Aufwendungen nicht anderweitig ersetzt werden. Notwendige und angemessene Aufwendungen zur Wiederbeschaffung oder Schadenbeseitigung an Wohnung, Hausrat oder Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand oder Hochwasser verursacht worden sind, können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Schaden nicht verschuldet hat und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit (z.B. Abschluss einer Hausratversicherung) nicht wahrgenommen hat.

§ 33 Einkommensteuergesetz; § 64 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung

Remedy

Einspruch

Status 05.12.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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