Personen, die aus einer Justizvollzugsanstalt entlassen werden, können zur Erleichterung der Wiedereingliederung verschiedene Hilfen in Anspruch nehmen. Dazu gehören neben den von der Anstalt gewährten Entlassungshilfen (Hilfe und Rat bei der Beschaffung von Arbeit und Unterkunft) und Entlassungsbeihilfen (Beihilfe zu den Reisekosten, Überlassung von Kleidung, Überbrückungsbeihilfe) z.B. Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge (z.B. Krankenhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten). Bei der Strafaussetzung zur Bewährung bestellt das Gericht einen Bewährungshelfer, wenn dies angezeigt ist, um den Verurteilten von Straftaten abzuhalten. Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Als Hilfemaßnahme kann ferner die Führungsaufsicht kraft Gesetzes oder kraft richterlicher Anordnung in Betracht kommen.
Artikel 79, 80, 137 Bayerisches Strafvollzugsgesetz; §§ 56d, 68 ff. Strafgesetzbuch
Justizvollzugsanstalten, Bayerischer Landesverband für Gefangenenfürsorge und Bewährungshilfe e.V. mit seinen Bezirksvereinen und Bezirksstellen, Zentralstellen für Strafentlassenenhilfe in Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg; Landgerichte, Verbände der freien Wohlfahrtspflege
Remedy
Rechtsbehelfe im Strafvollzug
Status 21.12.2011
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