Unternehmen, die aufgrund ihrer Marktstellung (Marktanteil, Finanzkraft, Zugang zu Absatz- oder Beschaffungsmärkten, Verflechtung mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen) über Möglichkeiten verfügen, wettbewerbliche Prozesse zu stören, unterliegen einer Mißbrauchsaufsicht. Die besondere Marktmacht muß im Einzelfall festgestellt werden.
Description
Die kartellrechtliche Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen umfaßt zwei Kernfelder:
- Mißbrauchsaufsicht über die Preisgestaltung marktbeherrschender Unternehmen:
Diese dürfen mit ihren Preisforderungen nicht über Entgelte hinausgehen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergäben. - Durchsetzung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots:
Marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig zu behindern.
Soweit die Wirkungen des beanstandeten Verhaltens in Deutschland nicht über das Land Bayern hinausreichen: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Ansonsten ist das Bundeskartellamt, bei europaweiten Wirkungen auch die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) zuständig.
Status 20.05.2011
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