Im Pflegekinderwesen ist zu unterscheiden zwischen Tagespflege und Vollzeitpflege. Eine Vollzeitpflegestelle wird in der Regel vom Jugendamt im Rahmen der Erziehungshilfe für Kinder und Jugendliche bis zu einem bestimmten Zeitraum oder auf Dauer vermittelt. Sie kann jedoch auch selbst gesucht werden. Die Pflegeperson bedarf für diesen Fall einer Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt. Das Jugendamt berät die Herkunftsfamilie und die Pflegefamilie. Die Pflegefamilie ist zur Ausübung der elterlichen Sorge insbesondere bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens für das Kind und im Rahmen der Grundentscheidung des Personensorgeberechtigten berechtigt, wenn nicht der Personensorgeberechtigte etwas anderes erklärt oder das Familiengericht etwas anderes anordnet. Die Pflegeerlaubnis ist zu entziehen, wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet ist und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.
Für Minderjährige, die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung außerhalb des Elternhauses in einer Familie in Vollzeitpflege untergebracht (Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche) werden, gewährt das Jugendamt auch den notwendigen Lebensunterhalt, wobei die Minderjährigen und ihre Eltern sich entsprechend den Regelungen über Kostenbeiträge nach ihren Möglichkeiten an den Kosten zu beteiligen haben. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst bei der Vollzeitpflege den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Erziehung. Einmalige Beihilfen können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen (z.B. Taufe, Erstkommunion, Konfirmation) und für Urlaubs- oder Ferienreisen gewährt werden. Auch die Pflegeperson hat einen Anspruch auf Erstattung ihres Sachaufwands einschließlich nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.
Der Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Bayern e.V. (www.pfad-bayern.de) ist ein Zusammenschluss von Pflegepersonen. Er berät und unterstützt diese in allen Fragen.
Das Kindergeld für Pflegekinder (Kindergeld) wird auf die laufenden Leistungen angerechnet.
§§ 27, 33, 38, 39, 44, 91, 93 Sozialgesetzbuch VIII
Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, PFAD FÜR KINDER Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Bayern e.V., PFAD FÜR KINDER Stiftung zur Förderung von Pflege- und Adoptivkindern www.pfad-bayern.de
Remedy
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Status 28.12.2011
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
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