Campingplatz; Baugenehmigung für Errichtung
Für die Errichtung eines Campingplatzes ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Description
Ein Campingplatz ist eine bauliche Anlage im Sinne der Bayerischen Bauordnung, für dessen Errichtung grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich ist. Campingplätze zählen zu den Sonderbauten, auf die das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO Anwendung findet, in welchem die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Anforderungen überprüft wird. Sofern die Bauaufsichtsbehörde den Campingplatz baurechtlich genehmigt, ist eine weitergehende Genehmigung nicht erforderlich. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, können auf (genehmigten) Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen verfahrensfrei aufgestellt und benutzt werden.
Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden, sind stets verfahrensfreie Bauvorhaben - unabhängig davon, ob sie auf einem genehmigten Zeltlagerplatz oder quasi "auf der grünen Wiese" errichtet werden. Ein Zeltlager, das die vorgenannte zeitliche Obergrenze einhält, benötigt daher weder für den Lagerplatz selbst, noch für die Zelte und erforderliche Nebenanlagen eine Baugenehmigung. Für die Errichtung eines Zeltlagerplatzes für die Dauer von höchstens zwei Monaten ist jedoch eine Erlaubnis der Gemeinde nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich.
Sofern der Campingplatz aufgrund seiner Nachhaltigkeit und der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung darstellt, ist sein Betrieb zudem anzeigepflichtig.
Prerequisites
Ein "Campingplatz" ist ein Platz, der zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als 3 Zelten und / oder Wohnfahrzeugen bestimmt ist. Der Sammelbegriff des Campingplatzes beinhaltet reine Zeltlagerplätze, Lagerplätze für Wohnwagen und auch gemischte Campingplätze. Ein Campingplatz ist eine bauliche Anlage im Sinn der Bayerischen Bauordnung (BayBO), für dessen Errichtung grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich ist. Da Campingplätze zu den Sonderbauten zählen, findet auf sie das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO Anwendung, bei dem die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Anforderungen geprüft wird. Hat die Bauaufsichtsbehörde den Campingplatz baurechtlich genehmigt, sind im Folgenden keine weitergehenden baurechtlichen Genehmigungen erforderlich. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, können auf genehmigten Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen verfahrensfrei aufgestellt und benutzt werden. Wenn der Campingplatz aufgrund seiner Nachhaltigkeit und der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung darstellt, ist sein Betrieb zudem anzeigepflichtig.
Fees
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Fees, Bavaria-wide:
Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens zwischen 1 v. T. und 4 v. T. der Baukosten. (Reduzierte) Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
Status: 21.02.2013
Responsible for editing: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
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