In bestimmten erstinstanzlichen Zivilrechtsstreitigkeiten können Sie die Landgerichte anrufen.
Description
Die Zivilkammern der Landgerichte entscheiden als erste Instanz in zivilrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Geldwert die Summe von 5.000 € übersteigt. Eine Ausnahme besteht insoweit hinsichtlich der Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen. Über diese entscheidet im ersten Rechtszug stets das Amtsgericht.
Für Schadensersatzklagen wegen Amtspflichtverletzungen ist das Landgericht, unabhängig vom jeweiligen Streitwert, erstinstanzlich zuständig.
Welches Landgericht für Ihren Zivilprozess örtlich zuständig ist, hängt in erster Linie vom jeweiligen Klagegegenstand ab. Die Zivilprozessordnung enthält in den §§ 12 bis 37 die wichtigsten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit.
In Zivilrechtsstreiten vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Das heißt, Sie müssen sich im Prozess durch einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gegen das Urteil des Landgerichts können Sie Berufung zum Oberlandesgericht einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder wenn das Landgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Requirements
Im Zivilprozess vor den Landgerichten ist die Klage schriftlich bei Gericht einzureichen. Die Klageschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (Anwaltszwang).
Fees
- Wird der Prozess durch Urteil beendet, entscheidet der Richter auch darüber, welche der beiden Parteien die Prozesskosten zu tragen hat. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kosten eines Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltskosten). Die Gerichtskosten werden nach einem Kostenverzeichnis erhoben und richten sich in der Regel nach der Bedeutung der Sache, dem sog. Streitwert.
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag kann entweder schriftlich bei dem Gericht gestellt werden, vor dem der Prozess geführt werden soll, oder vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Für den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe besteht kein Anwaltszwang.
Status 28.03.2012
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