Makler, Bauträger und Baubetreuer (nicht EU-Bürger); Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume (Immobilienmakler) oder Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb bestimmter Vermögensanlagen vermitteln wollen oder Anlageberatung betreiben wollen oder als Bauträger oder Baubetreuer tätig sein wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Description

Nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ist erlaubnispflichtig:

  1. die Vermittlung des Abschlusses oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume,
  2. die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
  3. die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen (unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG), von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile), oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft,
  4. die Anlageberatung (im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG),
  5. die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
  6. die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Neben der Erlaubniseinholung nach § 34c GewO müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Requirements

Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden.

Bezüglich der Zuverlässigkeit wird vom Antragsteller grundsätzlich die Vorlage eines amtlichen Führungs- oder Leumundszeugnisses oder eines Auszugs aus der Strafliste (Strafregister) seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) verlangt. Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Bescheinigung der Insolvenzfreiheit aus dem Heimatstaat sowie ggf. anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) festgestellt.

Deadlines

Dauer des Verfahrens ca. 3 - 5 Wochen

Required documents

  • Antrag auf Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
  • Personalausweis, Pass
  • Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO).

  • Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse

    Bescheinigung der Insolvenzfreiheit aus dem Heimatstaat sowie ggf. Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Volsltreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)

  • Unterlagen für Maklererlaubnis (nicht EU-Bürger)

    bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll

  • Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

    bei Bevollmächtigung

Fees

  • Erlaubnis: 100 bis 1.750 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/14)

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 07.02.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

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