Schulverbände; Organisation und Rechtsaufsicht

Ein Schulverband besteht, wenn sich mehrere Gemeinden verwaltungstechnisch zusammenschließen, um eine Schuleinrichtung gemeinsam zu führen.

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Mit der Errichtung einer Volksschule für das Gebiet mehrerer Gemeinden oder Teilen davon entsteht ein Schulverband aus den beteiligten Gemeinden, soweit nicht eine Regelung nach Art. 8 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) getroffen ist.  

Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein. Er ist Träger des Schulaufwands für die in seinem Gebiet errichteten öffentlichen Volksschulen (Verbandsschulen).

Organe des Schulverbands sind die Schulverbandsversammlung und der Schulverbandsvorsitzende.

Die Rechtaufsicht über den Schulverband obliegt der Verwaltungsbehörde, die die Rechtsaufsicht über die Schulsitzgemeinde ausübt. Ist am Schulverband eine kreisfreie Gemeinde beteiligt, so obliegt die Rechtsaufsicht der Regierung.

Schulverbände gelten als kommunale Zweckverbände, für die die Bestimmungen für Zweckverbände des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.

Ein Schulverband entsteht kraft Gesetzes. Voraussetzung hierfür ist eine Rechtsverordnung der Regierung nach Art. 26 BayEUG, in der ein Schulsprengel für eine Volksschule festgelegt wird, der über das Gebiet einer Gemeinde hinausgeht. Durch Umsprengelungen kommt es in der Regel auch zu einem Mitgliederwechsel beim Schulverband. Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Schulverband aus, findet keine Abwicklung statt. Sofern nur noch ein Mitglied verbleibt, erlischt der Schulverband. Der Schulverband erlischt kraft Gesetzes mit der Auflösung der Verbandsschule mittels Rechtsverordnung der Regierung, sofern nicht eine weitere Verbandsschule im Gebiet dieses Schulverbandes bestehen bleibt.

Status 26.01.2012

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