Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragungen in das Gesellschaftsverzeichnis.
Description
Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplaner" in Bayern in ihrem Namen nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis.
Requirements
- Sitz oder Niederlassung in Bayern
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u.a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,
- Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile bei Mitgliedern der Architektenkammer oder Stadtplanern,
- Führung der Gesellschaft durch Mitglieder der Architektenkammer oder Stadtplaner
Deadlines
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Required documents
-
Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
-
Gesellschaftsvertrag oder Satzung
-
Nachweis über Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister
Status 19.01.2012
Responsible for editing: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
- Online form, Bavaria-wide
- Online form, locally limited
- Printed page, Bavaria-wide
- Printed page, locally limited
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited
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