Private Grund- und Mittelschule; Förderung

Schulaufsichtlich genehmigte private Volksschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.

Description

Personalaufwand

Privaten Volksschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden Leistungen für den Personalaufwand gewährt, werden Leistungen für den Schulaufwand gewährt. Die Gemeinnützigkeit ist durch das zuständige Finanzamt zu bescheinigen.

Der Schulträger erhält für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschale Zuschüsse nach Art. 31 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG).

Leistungen nach Art. 31 Abs. 1 und 2 BaySchFG werden erst gewährt, wenn die Schule zumindest zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. Bis dahin beschränken sich die Leistungen auf 65 v. H. (Art. 31 Abs.6 BaySchFG).

Die Zuordnung staatlicher Lehrkräfte ist nur bei staatlich anerkannten Volksschulen möglich.

Sachaufwand

Schulträgern privater genehmigter Volksschulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Basis wirken, werden Leistungen für den Schulaufwand gewährt. Die Gemeinnützigkeit ist durch das zuständige Finanzamt zu bescheinigen.

Seit dem Schuljahr 2011/2012 erhält der Schulträger nach Art. 32 des  BaySchFG für den notwendigen Schulaufwand im Rahmen der schulaufsichtlichen Genehmigung einen pauschalen Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr. Auch hier gibt es eine zweijährige Karenzzeit.

Für Lernmittel (Art. 22 und Art. 46 BaySchFG) erhält der Schulträger nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen ebenfalls pauschale Zuschüsse.

Baumaßnahmen

Für notwendige und schulaufsichtliche genehmigte Baumaßnahmen erhält er Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 70 v. H. der förderfähigen Kosten, soweit diese mehr als 25.000 € betragen. Es können die Kosten als förderfähig anerkannt werden, die bei kommunalen Aufwand gelten. Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln (Art. 32 BaySchFG).

Bei staatlich anerkannten Volksschulen erhöht sich der Zuschussatz für notwendige Baumaßnahmen auf 80 v. H.

 

Status 09.05.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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