Der Tierbesitzer ist laut Tierseuchengesetz verpflichtet, für bestimmte Tierarten Beiträge an die Tierseuchenkasse zu zahlen. Beitragspflicht besteht in Bayern für Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Pferde, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner. Aus den eingehobenen Beiträgen werden umfangreiche Leistungen erbracht (siehe unter „Voraussetzungen“)
Description
Die Bayerische Tierseuchenkasse ist eine staatliche Einrichtung zur Tierseuchenbekämpfung. Sie leistet Entschädigungen und Beihilfen bei Tierverlusten durch anzeigepflichtige Seuchen, unterstützt Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten und fördert die Vorsorge zur Gesunderhaltung von Tierbeständen. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt sie der Aufsicht durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.
Das Tierseuchengesetz des Bundes gibt den Rahmen für die staatliche Tierseuchenbekämpfung der Länder vor. Das bayerische Landesgesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts regelt dann im Einzelnen die Aufgaben der Bayerischen Tierseuchenkasse. Durch Satzungen der Anstalt wird die Aufgabenerfüllung konkretisiert.
Requirements
Die Leistungen der Bayerischen Tierseuchenkasse:
Die Tierseuchenkasse leistet
- Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz
- freiwillige Beihilfen für Tierverluste durch Seuchen, seuchenartige Erkrankungen oder infolge von Maßnahmen zu deren Bekämpfung
- Zuschüsse zu planmäßigen Bekämpfungsmaßnahmen von übertragbaren Tierkrankheiten und Vorbeugemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen
- Beteiligung an Projekten zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit
- anteilige Kosten der Tierkörperbeseitigung.
Deadlines
Für die Beitragszahlung 1. Januar des Beitragsjahres:
Grundsätzlich ist für die Beitragsberechnung die Anzahl der an diesem Stichtag vorhandenen Tiere maßgebend. Sind die Stallungen am Stichtag nicht oder nur z. T. belegt, wird der jährliche Durchschnittsbesatz (Hühner, Truthühner) oder die Anzahl der in der Regel belegten Stallplätze (Schweine) zu Grunde gelegt.
20. Januar des Beitragsjahres:
Spätestens bis dahin muss der Tierbesitzer der Tierseuchenkasse die Größe seines Bestandes (Stand 1. Januar) mitteilen. Erfolgt keine Meldung, werden, ohne dass hierdurch die Meldepflicht entfällt, der Beitragserhebung 120 v.H. der Tierzahlen des vorangegangenen Beitragsjahres zu Grunde gelegt.
Fees
- Die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten wird durch den Landesausschuss der Tierseuchenkasse in der Beitragssatzung festgesetzt.
Status 25.04.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
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- Printed page, locally limited
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited
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