Anerkennung von Zeugnissen, Befähigungsnachweisen von Spätaussiedlern in Bayern für die Agrarberufe ohne Ausbildungsgänge im Hochschulbereich.
Description
Gemäß § 10 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sind Prüfungen und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben.
Gemäß § 10 Abs. 2 BVFG sind Prüfungen und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichwertig sind.
§ 10 ist gemäß § 7 Abs. 2 BVFG auch entsprechend anzuwenden auf den Ehegatten und die Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die die Voraussetzugen des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben.
Deadlines
Der Antrag ist an keine Fristen gebunden.
Required documents
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Erklärung, dass bisher in keinem anderen Bundesland Antrag gestellt wurde
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Befähigungsnachweis
als Ablichtung vom Original sowie eine Übersetzung
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Nachweis über die vor und nach der Abschlussprüfung ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeiten
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Arbeitsbuch
im Original und Übersetzung als Kopie
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Lebenslauf
ausführlich
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Nachweis über die Zugehörigkeit zum antragsbechtigten Personenkreis
Vertriebenenausweis (AB Vertriebene)
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Geburtsurkunde
bei Namensänderung
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Heiratsurkunde
bei Namensänderung
Fees
- Bei Spätaussiedlern im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes werden keine Kosten erhoben.
Status 13.09.2011
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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- Fees, locally limited
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