Versorgungsausgleich

Wird eine Ehe seit dem 30.06.1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, werden die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Gleiches gilt für bereits vorhandene Leistungsansprüche (z.B. Renten, Pensionen).

Der Versorgungsausgleich erfolgt durch Entscheidung des Familiengerichts unabhängig von der Art der Versorgungsanwartschaften. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgeändert werden.

Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgung können u.a. sein:

Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; Ansprüche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie unverfallbare Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung; Versorgungsanwartschaften aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus bestimmten privaten Versicherungen (z.B. Lebensversicherung auf Rentenbasis).

§ 1587 Bürgerliches Gesetzbuch; Versorgungsausgleichsgesetz; §§ 8, 52, 76 Sozialgesetzbuch VI

Gesetzliche Rentenversicherungsträger, Familiengerichte bei den Amtsgerichten

www.deutsche-rentenversicherung.de

Status 21.12.2011

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