Sozialmietwohnungen; Vergabe

Geförderte (Sozial-) Mietwohnungen dürfen nur Wohnungssuchenden überlassen werden, die von der zuständigen Stelle benannt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben.

Description

Geförderte (Sozial-) Mietwohnungen dürfen nur Wohnungssuchenden überlassen werden, die von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde vollständig übertragen sind) benannt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben.

Requirements

Der Bezug einer geförderten Mietwohnung setzt regelmäßig voraus, dass das Gesamteinkommen des Haushalts des Wohnungssuchenden die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Deadlines

keine

Required documents

  • Einkommensnachweise

Fees

  • Benennung: 12,50 bis 25 €

     

    Wohnberechtigungsschein: 7,50 bis 20 €; bei Abweichung von der Einkommensgrenze: 15 bis 45 € (Tarif-Nrn. 2.I.2/2 und 3 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 02.12.2011

Responsible for editing: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

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