Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins und Norwegens wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.
Description
EU-Bürger, die sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis ausweisen, genießen Freizügigkeit als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als niedergelassene selbständig Erwerbstätige, als Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie als Verbleibeberechtigte. Für die im Rahmen der EU-Osterweiterung am 1. Januar 2007 beigetretenen Staaten (Republik Bulgarien und Rumänien) ist die Freizügigkeit in Deutschland im Rahmen von Übergangsregelungen im Bereich Arbeitnehmertätigkeit (Beschäftigung) und in bestimmten Bereichen der Erbringung von Dienstleistungen eingeschränkt (siehe hierzu Ausführungen zur EU-Osterweiterung unter "Verwandte Themen" - "EU-Osterweiterung; Freizügigkeit"). Freizügigkeit genießen neben den Familienangehörigen der zuerst genannten Gruppen unter der Voraussetzung des Nachweises ausreichender Existenzmittel und des Krankenversicherungsschutzes auch Nichterwerbstätige und deren Familienangehörige. Zudem besteht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ein im Übrigen voraussetzungsloses Recht auf einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten, das ausschließlich vom Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses abhängt.
Freizügigkeit bedeutet freie Einreise, freie Niederlassung, freie Bewegung und freie Erwerbstätigkeit und somit eine weitgehende Annäherung des Status an deutsche Staatsangehörige (Inländer).
Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger und ihre Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union benötigen seit dem 01.01.2005 keinen Aufenthaltstitel mehr (der bis dahin erforderlichen Aufenthaltserlaubnis-EG kam ohnehin nur deklaratorische und keine rechtsgestaltende Wirkung zu). Ihnen wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Eine vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG gilt als besondere Form der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht weiter.
Familienangehörigen allerdings, die nicht selbst Unionsbürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), erhalten eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern". Diese wird ebenfalls von Amts wegen erteilt und soll fünf Jahre gültig sein.
Die freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger können die für die Ausstellung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erforderlichen Angaben und Nachweise auch bei ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde machen, die diese Angaben und Nachweise an die Ausländerbehörde weiterleitet.
Die Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins und Norwegens sind wegen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 aufenthaltsrechtlich den EU-Bürgern gleichgestellt.
Requirements
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU, Islands, Liechtensteins oder Norwegens.
Required documents
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Reisepass oder Personalausweis eines EU-Staates, Islands, Liechtensteins oder Norwegens oder der Schweiz
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weitere Nachweise für EU-Bürger
Die Vorlage von Nachweisen hängt im Übrigen davon ab, welcher Freizügigkeitstatbestand verwirklicht wird, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag bei Arbeitnehmern, Gewerbeanmeldung und/oder Steuernummer bei niedergelassenen selbständig Erwerbstätigen, Krankenversicherungsnachweis und Nachweis ausreichender Existenzmittel bei Nichterwerbstätigen (Immatrikulationsbescheinigung bei Studenten), Bestätigung des Herkunftsstaates über die Verwandtschaftsverhältnisse oder Bestätigung über die Unterhaltsgewährung durch Familienangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU sind.
Legal bases
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Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG
Fassung vom 29.06.2004
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§ 11 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
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§ 5 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten
Status 28.10.2011
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