Behinderten Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bieten Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung; es sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur (Wieder-)Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Werkstätten müssen staatlich anerkannt sein.
§ 136 Sozialgesetzbuch IX; § 56 Sozialgesetzbuch XII
Die Werkstatt für behinderte Menschen steht behinderten Menschen unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen im Stande sind.
Wegen der Sozialversicherungspflicht Behinderte Menschen, soziale Sicherung für
Agenturen für Arbeit, Zentrum Bayern Familie und Soziales, Bezirke, Behindertenwerkstätten
Status 21.12.2011
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