Waffen; Generalerlaubnisvorbehalt

Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Description

Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Waffenliste (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz) genannt sind, bedarf der Erlaubnis. Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Detaillierte Informationen zu waffenrechtlichen Erlaubnissen finden Sie in den unten aufgelisteten Beschreibungen unter "Verwandte Themen".

Requirements

keine

Deadlines

keine

Fees

  • keine

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 15.12.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

 Caption
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