Personen, die die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllen oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, wird bei einigen Telekommunikationsunternehmen eine Ermäßigung bei den Telefongebühren gewährt.
Eine zusätzliche Vergünstigung bei den Gesprächsgebühren wird darüber hinaus Blinden, Gehörlosen und Sprachbehinderten, die sozialtarifberechtigt sind und aufgrund ihrer Behinderung in ihrer Kommunikation stark beeinträchtigt sind (Grad der Behinderung mindestens 90) gewährt.
Die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge übernimmt darüber hinaus in Einzelfällen für pflegebedürftige und alte Menschen im Rahmen der Hilfe zur Pflege und der Altenhilfe (Seniorenarbeit) die Kosten für die Einrichtung eines Fernsprechanschlusses und den monatlichen Grundpreis, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.
Telekommunikationsunternehmen, Gemeindeverwaltungen, Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, Zentrum Bayern Familie und Soziales - Hauptfürsorgestelle
Status 21.12.2011
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