Wer Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Zusammenhang mit bestimmten Güterlieferungen durchführen will, die für ABC-Waffen oder militärische Verwendungen in Waffenembargoländern bestimmt sind oder sein können, bedarf einer Genehmigung.
Description
Die Erbringung von Maklerdienstleistungen, Vermittlungstätigkeiten sowie der Abschluss von Handelsgeschäften im Zusammenhang mit bestimmten Güterlieferungen, die für ABC-Waffen oder militärische Verwendungen in Waffenembargoländern bestimmt sind oder sein können, muss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigt werden.
Requirements
Vor Abschluss des Handels- und Vermittlungsgeschäftes ist eine Genehmigung erforderlich, sofern folgende Punkte erfüllt sind:
Vorausssetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass dem Antragsteller die o. g. Zusammenhang der Güterlieferung für ABC-Waffen oder für militärische Verwendungen bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterricht wurde.
Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei den zu liefernden Gütern um bestimmte Dual use- Güter handelt, d. h. Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Einsatzzwecke verwendet werden können. Diese Güter sind in anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in den Kennungen 901-999 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste aufgeführt. Bei welchen Ländern es sich um Waffenembargoländer handelt, kann dem Runderlass außenwirtschaft Nr.2/2010 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 18.03.2010 (BAnz. S. 11167 vom 31.03.2010) entnommen werden.
Status 29.02.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
- Online form, Bavaria-wide
- Online form, locally limited
- Printed page, Bavaria-wide
- Printed page, locally limited
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited
Go to "Procedures"