Ausländer; Integration

Sie können sich über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, die sich rechtmäßig und dauerhaft bei uns aufhalten, informieren.

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Nach Angaben des Statistischen Bundesamts leben derzeit über 6,7 Mio. Ausländer in Deutschland, davon über 1 Mio. in Bayern (Stand: Ende 2010). Über zwei Drittel leben bereits seit 8 Jahren und mehr, z.T. über 25 Jahre, hier. Für ihre Integration in Staat, Gesellschaft, Arbeitsleben und Kultur sind verlässliche Rahmenbedingungen ebenso notwendig wie die eigene Bereitschaft, bestehende Integrationsangebote anzunehmen und die Integration selbst zu wollen und zu unterstützen. Integration ist keine Einbahnstraße sondern gegenseitiges Geben und Nehmen. Eine echte Integration ist aber nur dann möglich, wenn die Zahl der zu Integrierenden begrenzt ist und durch eine sozialverträgliche Steuerung des Zuzugs von Ausländern die Akzeptanz der Bevölkerung gewahrt wird.

Die Integration der rechtmäßig und dauerhaft hier lebenden Ausländerinnen und Ausländer (siehe Aufenthaltstitel) ist ein erklärtes Ziel der Bayerischen Staatsregierung.

Ohne Sprache keine Integration! Nur wer Deutsch spricht, kann sich im täglichen Leben zurechtfinden, einen Schulabschluss erwerben und am Arbeitsmarkt aktiv teilnehmen. Sprache ist der erste Schritt in die Mitte unseres Lebens. Solche wichtigen Sprachkenntnisse vermittelt der Integrationskurs:

Der Integrationskurs umfasst in der Regel insgesamt 645 Unterrichtsstunden. Ein Sprachkurs mit 600 Stunden hat zum Ziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln. Die restlichen 45 Stunden dienen der Orientierung in der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands. Im Dezember 2007 wurde mit der Änderung der Integrationskursverordnung die Möglichkeit geschaffen, entsprechende Kurse flexibler für die jeweilige Zielgruppe zu gestalten. Bei Bedarf können spezielle Integrationskurse eingerichtet werden (z.B. bei erhöhtem Betreuungsaufwand), die dann bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Stunden im Orientierungskurs umfassen. Der Teilnahmebeitrag beträgt 1 Euro pro Unterrichtsstunde und richtet sich nach der Kursdauer. Wer Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezieht, kann hiervon auf Antrag befeit werden.

Nach § 44 Aufenthaltsgesetz haben erwachsene Ausländer und Ausländerinnen, die sich dauerhaft in Bayern aufhalten, Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zwecke des Familiennachzuges oder aus humanitären Gründen oder als langfristiger Aufenthaltsberechtigter (EU) erhalten haben. Entsprechende Bestätigungen der Teilnahmeberechtigung erteilen die Ausländerbehörden.

Andere Ausländer und Ausländerinnen und deren Familienangehörige können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Kursplätze für eine Kursteilnahme zugelassen werden. Bisher war für deutsche Staatsangehörige (mit Ausnahme von Spätaussiedlern) keine Rechtsgrundlage gegeben, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Mit der Neuregelung in § 44 Abs. 4 AufenthG wird die Voraussetzung geschaffen, dass deutsche Staatsangehörige, die integrationsbedürftig sind (weil sie z.B. im Ausland aufgewachsen sind), künftig zum Integrationskurs zugelassen werden können.

§ 44a Aufenthaltsgesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Ausländer zum Integrationskurs verpflichtet werden können, u.a. bei Fehlen einfacher Deutschkenntnisse.

Im August 2007 wurde mit der Neuregelung des § 43 Abs. 1 AufenthG neben dem FÖRDERN auch das FORDERN stärker in den Mittelpunkt gerückt. Denn für eine erfolgreiche Integration genügt nicht nur eine einseitige staatliche Förderung, sondern Ausländer müssen eigene Integrationsanstrengungen (v.a. Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen, Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes) erbringen. Daher wurden u.a. in das Gesetz Sanktionsmaßnahmen aufgenommen. So kann nun in Fällen, in denen die Verpflichtung zur Teilnahme von der Ausländerbehörde gem. § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 AufenthG festgestellt wurde, ein Bußgeld verhängt werden (z.B. bei wiederholter Teilnahmeverweigerung an bestimmten Kursabschnitten).

Status 27.12.2011

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