Schulaufsichtlich genehmigte private Fördersschulen werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert.
Description
Personalaufwand
Private Förderschulen, die von einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken, werden Leistungen für den Personalaufwand gewährt. Die Gemeinnützigkeit ist durch das zuständige Finanzamt zu bescheinigen.
Der im Grundsatz 100 %-ige Personalkostenersatzes für private Förderschulen nach Art. 33 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) erfolgt teilpauschaliert. Die konkrete Höhe des teilpauschalierten Personalkostenersatz richtet sich bei Lehrkräften nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz bei sonstigem Personal nach den für den Freistaat geltenden Tarifverträgen. Die Zuordnung staatlicher Lehrkräfte ist nur bei staatlich genehmigten oder anerkannten Förderschulen sowie bei staatlich anerkannten Volksschulen möglich.
Schulaufwand
Schulaufsichtlich genehmigte bzw. ggf. zusätzlich staatlich anerkannte private Förderschulen und Schulen für Kranke werden auf Antrag des Schulträgers staatlich gefördert, wenn sie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf gemeinnütziger Grundlage wirken.
Für den notwendigen Schulaufwand wird dem Schulträger nach Art. 34 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes ein Zuschuss gewährt. Der Fördersatz beträgt 100% des notwendigen Aufwands bei Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung oder geistige Entwicklung. Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder emotionale und soziale Entwicklung, Sonderpädagogische Förderzentren, Schulen für Kranke und Volksschulen wird ein Zuschuss von 80% zum notwendigen Schulaufwand gewährt. Der notwendige Schulaufwand von Förderschulen in kirchlicher Trägerschaft wird zu 100% gefördert.
Notwendig im Sinn des Art. 34 BaySchFG (Förderschulen) sind der Schulaufwand, der nach den einschlägigen Vorschriften bei entsprechenden staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt (§ 15 Ausführungsverordnung zum BaySchFG).
Verwaltungskosten des Schulträgers und Finanzierungskosten können nicht gefördert werden.
Schülerbeförderung
Die Kosten für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg werden bei allen privaten Förderschulen zu 100% ersetzt. Es gelten - wie bei den öffentlichen Schulen - die Einschränkungen der §§ 2 und 3 der Schülerbeförderungsverordnung.
Die Schüler selbst bzw. deren Erziehungsberechtigte haben keinen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz der Beförderungskosten gegen den Freistaat Bayern. Die Kosten der notwendigen Beförderung werden dem Schulträger ersetzt, der selbst die Erstattung an die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte regelt.
Baumaßnahmen
Für notwendige Baumaßnahmen bei privaten Förderschulen wird dem Schulträger ein Zuschuss in Höhe von 80% oder 100% gewährt (s.o. zu Schulaufwand). Notwendig ist nur der Bauaufwand, der bei staatlichen Schulen als Mindestaufwand anfällt.
Remedy
• Art. 29, 33, 34 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz § 2 Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) • Stand 30.01.2012
Status 31.01.2012
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