Grundsätzlich können Arbeitnehmer und Personen in Berufsausbildung Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn
- sie ihr Kind selbst betreuen und erziehen sowie mit ihm in einem Haushalt leben,
- das Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- sie den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber in der vorgeschriebenen Art und Weise geltend gemacht haben und
- die Grenze für die zulässige Erwerbstätigkeit während der Elternzeit (30 Wochenstunden) nicht überschritten wird.
Ist mindestens ein Elternteil minderjährig oder befindet sich in der Schlussphase einer Ausbildung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, können Großeltern Elternzeit beanspruchen, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen. Dies gilt allerdings nur für Zeiten, in denen kein Elternteil Elternzeit beansprucht.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, das heißt, der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise von den Gewerbeaufsichtsämtern (Gewerbeaufsicht) eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Dieser Kündigungsschutz beginnt, wenn die Elternzeit verlangt wird, frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Arbeitnehmer kann dagegen das Arbeitsverhältnis auch während der Elternzeit unter Einhaltung der Kündigungsfristen (Kündigungsschutz) kündigen, zum Ende der Elternzeit jedoch nur mit einer Sonderkündigungsfrist von 3 Monaten.
Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Landeserziehungsgeld oder Elterngeld und solange Elternzeit in Anspruch genommen wird, fort. Vom Landeserziehungsgeld oder Elterngeld selbst werden keine Beiträge erhoben.
Eltern können die Elternzeit sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Die Elternzeit beträgt für jeden Elternteil höchstens 3 Jahre und endet grundsätzlich mit der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Zeiten des Mutterschutzes nach der Entbindung werden auf diese Begrenzung angerechnet. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. Geburtstag des Kindes und der Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Bei Inanspruchnahme übertragener Monate ist zu beachten, dass in diesen Monaten kein Versicherungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung besteht. Die Inanspruchnahme übertragener Monate kann sich daher negativ auf einen etwaigen Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken.
Bei einem angenommenen Kind und bei Kindern in Adoptions- bzw. Vollzeitpflege kann die Elternzeit von höchstens 3 Jahren ab der Aufnahme, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf 2 Zeitabschnitte verteilen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte möglich.
Die Elternzeit ist spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn (bei dringenden Gründen auch kurzfristiger) schriftlich vom Arbeitgeber des jeweiligen Elternteils zu verlangen. Dabei ist mitzuteilen, wie lange die Elternzeit innerhalb von 2 Jahren (das 3. Jahr kann später festgelegt werden) genommen wird. Diese Erklärung ist bindend. Die Elternzeit, die über den Zeitraum von 2 Jahren hinausgeht, ist spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn verbindlich zu verlangen.
In der Elternzeit ist Teilzeitarbeit von bis zu 30 Stunden in der Woche zulässig. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätgikeit bedürfen der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers, die er nur aus dringenden betrieblichen Gründen (nur schriftlich innerhalb von 4 Wochen) ablehnen kann.
Während der Elternzeit besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der ursprünglichen Arbeitzeit, wenn
- der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
- das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als 6 Monate besteht,
- die Arbeitszeit für mindestens 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert wird,
- keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und
- der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wurde.
Eine geringere als die ursprüngliche Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal beansprucht werden.
§§ 15-20 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Zentrum Bayern Familie und Soziales, Arbeitgeber http://www.bmas.de/portal/13728/elternteilzeit.html