Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Verfahren rechtfertigen.
Description
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bekannt gegebenen Vergabegrundsätze anzuwenden (siehe "Weiterführende Links").
Erreicht oder übersteigt der Auftragswert den sich jeweils aus der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordung - VgV) ergebenden Schwellenwert, so sind auch für kommunale Auftragsvergaben die bundesrechtlichen Vorschriften im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der VgV zu beachten (siehe "Rechtsgrundlagen").
Remedy
Zivilprozessweg vor ordentlichen Gerichten
Bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte Nachprüfungsverfahren in erster Instanz durch die Vergabekammern der Länder
Status 19.01.2012
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