Versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können grundsätzlich die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnortes, jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt, oder die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat, sowie die Krankenkasse des Ehepartners frei wählen. Betriebs- und Innungskrankenkassen können sich über die Betriebs- bzw. Innungsangehörigen hinaus auch für betriebs- bzw. innungsfremde Personen öffnen.
Personen, die aufgrund der neu eingeführten allgemeinen Versicherungspflicht zum 01.04.2007 nun wieder einen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, werden Mitglied der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren.
Versicherungspflichtige Mitglieder und Versicherungsberechtigte können die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse jederzeit mit einer Frist von 2 vollen Kalendermonaten kündigen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder dann 18 Monate gebunden. Erst dann kann von den Pflichtversicherten sowie den freiwillig Versicherten ein erneutes Wahlrecht ausgeübt werden. Für freiwillig Versicherte gilt die Bindungswirkung nicht, wenn die Kündigung wegen einer anschließenden Familienversicherung oder deshalb erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse mehr begründet werden soll.
Versicherte haben zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag (Gesundheitsfonds) erstmalig erhebt, erhöht oder die Prämienzahlung verringert. Hingegen eröffnet ein Arbeitgeberwechsel oder die Erhöhung des Beitragssatzes durch die Bundesregierung kein neues Wahlrecht.
Die bisherige Krankenkasse hat dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nachweist. Eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse darf nur ausgestellt werden, wenn ihr die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt.
Wurden Wahltarife vereinbart, sind ggf. Mindestbindungsfristen zu beachten.
§§ 173-177 Sozialgesetzbuch V
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Status 19.12.2011
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