Eigenwohnungen für Menschen mit Behinderung

Der Staat fördert die Anpassung von Eigenwohnungen (eigenes Haus oder eigengenutzte Eigentumswohnung) für Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch).

Description

Für bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Eigenwohnungen an die Belange von Menschen mit Behinderung (z.B. Einbau einer behindertengerechten Sanitärausstattung, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Eigenwohnungen ein leistungsfreies Baudarlehen bis zu 10.000 € erhalten.

Für die Beratung und Bewilligung sind die Landratsämter und kreisfreien Städte zuständig.

Requirements

  • Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
  • Die Förderung wird für die Anpassung von Eigenwohnungen bei behinderten Menschen gewährt. Liegt eine Schwerbehinderung vor, so ist der Bescheid oder Behindertenausweis vorzulegen; ansonsten genügt ein ärztliches Attest.
  • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden.

Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Deadlines

keine

Fees

  • Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 09.12.2011

Responsible for editing: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

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