Förderung der Entwicklung von Kindern/Jugendlichen durch Unterbringung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (Hilfe zur Erziehung)
Description
Heimerziehung und betreutes Wohnen gehören zu den stationären Formen der Hilfe zur Erziehung. Die betroffenen Kinder/Jugendlichen sollen durch Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therpeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung gefördert werden.
Diese Form der Hilfe zur Erziehung kommt in Betracht, wenn das Kind/der Jugendliche aufgrund schlechter Erziehungsbedingungen vorübergehend nicht in der eigenen Familie leben kann.
Requirements
Der Personensorgeberechtigte hat einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Zuständig ist das örtliche Jugendamt.
Status 21.01.2011
Responsible for editing: Landratsämter
- Online form, Bavaria-wide
- Online form, locally limited
- Printed page, Bavaria-wide
- Printed page, locally limited
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited
Go to "Procedures"