Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte haben im Rahmen der Rehabilitation unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf medizinische Leistungen in Kur- und Spezialeinrichtungen. Die Versicherten - ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Bezieher eines begrenzten Übergangsgeldes - haben grundsätzlich für höchstens insgesamt 42 Tage im Jahr 10 € je Kalendertag zuzuzahlen; eine Zuzahlung für einen Krankenhausaufenthalt wird dabei angerechnet. Die Zuzahlung ist von der jeweiligen Einkommenssituation des Rehabilitanden abhängig. Im Rahmen einer Härtefallregelung ist auf Antrag eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlung möglich.
Zur wirtschaftlichen Sicherung siehe Übergangsgeld
§§ 9-13, 15, 20, 21, 28, 31, 32 Sozialgesetzbuch VI; §§ 7‑10 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte; Sozialgesetzbuch IX
Gesetzliche Rentenversicherungsträger, Landwirtschaftliche Alterskassen www.deutsche-rentenversicherung.de
www.lsv.de
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Status 19.12.2011
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