Geburt im Ausland; Beurkundung

Eine Geburt im Ausland kann im deutschen Geburtenregister nachbeurkundet werden.

Description

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Das Wohnsitzstandesamt wird Ihnen angezeigt, wenn Sie unter "Lokalisierung" Ihren Wohnsitz eingeben und auswählen.

Requirements

Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte sind

  • die im Ausland geborene Person selbst
  • deren Eltern
  • deren Kinder
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)

Required documents

  • Das zuständige Standesamt berät Sie gerne.

Fees

  • Beurkundung im Geburtenregister: 60,00 Euro

    Geburtsurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister: 10,00 Euro

Legal bases

Status 21.12.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

 Caption
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