Wenn Sie gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume (Immobilienmakler) oder Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb bestimmter Vermögensanlagen vermitteln wollen oder Anlageberatung betreiben wollen oder als Bauträger oder Baubetreuer tätig sein wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Description
Nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ist erlaubnispflichtig:
1. die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume
1a. die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
2. die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen (unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG), von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden (insbesondere geschlossene Immobilienfonds, stille Gesellschaftsanteile), oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (nur GmbH) oder Kommanditgesellschaft.
3. die Anlageberatung (im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG)
4a) die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
4b) die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung.
Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34c GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Requirements
Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse
Deadlines
Dauer des Verfahrens ca. 3 - 5 Wochen
Fees
- Erlaubnis: 100 bis 1.750 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/14)
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft je 13 Euro
Status 12.01.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
- Online form, Bavaria-wide
- Online form, locally limited
- Printed page, Bavaria-wide
- Printed page, locally limited
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited
Go to "Procedures"