Die Renten der Unfallversicherung werden nach dem Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahre vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit berechnet (Jahresarbeitsverdienst). Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Personen unter 18 Jahren mindestens 40% und nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 60% der im Unfalljahr maßgeblichen Bezugsgröße (Mindestbetrag ab 01.01.2011 für Personen unter 18 Jahren 12.264 € (neue Bundesländer: 10.752 €), über 18 Jahre 18.396 € (neue Bundesländer: 16.128 €).
Der Jahresarbeitsverdienst ist auf das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (2011: 61.320 €, neue Bundesländer: 53.760 €) begrenzt, kann aber durch die Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers erhöht werden. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes gezahlt. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20% wird der Teil der Vollrente als Teilrente gezahlt, der dem Grad der Minderung entspricht. Beträgt die MdE weniger als 20%, wird Rente nur gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Unfälle gemindert ist und diese Minderungen zusammen wenigstens 20% erreichen.
Für Schwerverletzte (MdE 50% oder mehr), die wegen des Arbeitsunfalls nicht mehr erwerbstätig sein können und keine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, erhöht sich die Rente um 10%. Ohne diese Schwerverletztenzulage darf die Verletztenrente einschließlich der Kinderzulage (Verletztenrente) 85% des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Diesem Höchstbetrag wird das gesetzliche Kindergeld hinzugerechnet.
Wegen der Berechnung der Hinterbliebenenrente Witwen(r)rente in der Unfallversicherung, Waisenrente in der Unfallversicherung, Elternrente in der Unfallversicherung, Witwen(r)beihilfe in der Unfallversicherung, Waisenbeihilfe in der Unfallversicherung
§§ 56 ff. Sozialgesetzbuch VII
Gesetzliche Unfallversicherungsträger http://www.dguv.de/
Status 07.09.2011
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