Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung; sie tritt zum Schutz des Einzelnen und der Familie dann ein, wenn die Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen ist.

Finanzierung der Krankenversicherung siehe Beiträge in der Sozialversicherung 

Pflichtversicherung

Es werden bestimmte, gesetzlich festgelegte Personenkreise erfasst.

Versicherungspflichtig sind:

  • Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht übersteigt (2011: 49.500 €). Für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt die Grenze von 44.550 € für 2011;
  • Arbeitslose, die Arbeitslosengeld, (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) oder Unterhaltsgeld (Fortbildung, berufliche; Umschulung, berufliche, Weiterbildung, berufliche) aus der Arbeitslosenversicherung beziehen;
  • Bezieher von Arbeitslosengeld II, soweit sie nicht familienversichert oder der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind;
  • Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler;
  • Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung);
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben;
  • behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind;
  • behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten entspricht;
  • eingeschriebene Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (Studenten, Hilfen für);
  • Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, und Auszubildende des zweiten Bildungsweges in einem förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt;
  • Rentner und Rentenantragsteller (Rentnerkrankenversicherung);
  • Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, soweit sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bei Nichtbestehen eines Krankenversicherungsschutzes dem System der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen wären (Gesundheitsversicherung).

§ 5 Sozialgesetzbuch V; § 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte; § 1 Künstlersozialversicherungsgesetz

Bei geringfügiger Beschäftigung sowie für bestimmte Personenkreise (z.B. Beamte) können Ausnahmen vom Grundsatz der Pflichtversicherung Versicherungsfreiheit vorliegen.

Freiwillige Versicherung

Wer nicht pflichtversichert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen.

Auftragsversicherung

Bestimmte Personengruppen werden aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung von der Krankenversicherung erfasst (z.B. Personen, die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe erhalten, Kriegsopfer, denen Krankenbehandlung nur nach dem Bundesversorgungsgesetz gewährt wird; Spätaussiedler erhalten Leistungen nach § 11 Bundesvertriebenengesetz).

Die Leistungen der Krankenversicherung werden dem Versicherten für sich und seine versicherten Familienangehörigen (Familienversicherung) in der Regel als sogenannte Sachleistungen zur Verfügung gestellt, d.h. die Krankenkassen beschaffen durch Verträge mit Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken dem Versicherten unmittelbar die notwendigen Dienstleistungen, Medikamente und Hilfsmittel. Der Versicherte kann die jeweiligen Leistungen nach Vorlage seiner Krankenversichertenkarte beim Arzt kostenlos in Anspruch nehmen, die gesetzlichen Zuzahlungen sind zu leisten (Praxisgebühr). Anstatt der Sachleistung ist für Versicherte die Wahl der Kostenerstattung möglich.

Im Wesentlichen werden folgende Leistungen gewährt (§ 21 Sozialgesetzbuch I):

Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung

Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur

Krankenbehandlung

Krankengeld

Krankenhausbehandlung

häusliche Krankenpflege

Haushaltshilfe

Kuren

Schwangerschaft und Mutterschaft, Leistungen bei sowie Empfängnisregelung

Reise- und Transportkosten

Krankenversicherungsschutz im Ausland siehe Auslandsaufenthalt

 Gesetzliche Krankenkassen

patientenportal.bayern.de

Remedy

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

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Status 21.05.2012

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