Kuren für Krankenversicherte

Vorsorgeleistungen

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Reichen diese Leistungen nicht aus, kann die Krankenkasse die aus medizinischen Gründen erforderlichen ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen. Die Satzung kann zu den übrigen Kosten der Kur einen Zuschuss von bis zu 13 € täglich vorsehen (bei chronisch kranken Kleinkindern bis zu 21 €). Ambulante Vorsorgeleistungen können nicht vor Ablauf von 3 Jahren erneut erbracht werden, es sei denn, sie sind aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

Bei medizinischer Begründung können die Kosten der stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag abgeschlossen ist, übernommen werden. Vorsorgekuren sind grundsätzlich für längstens 3 Wochen vorgesehen. Sie können vor Ablauf von 4 Jahren nur geleistet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind. Von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 € je Kalendertag zu leisten. Die Zuzahlung wird in die Belastungsgrenze einbezogen.

Rehabilitationsmaßnahmen

Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen. Leistungen sollen für längstens 20 Behandlungstage erbracht werden. Bei medizinischer Notwendigkeit erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag abgeschlossen ist. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag besteht, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Rehabilitationskuren sind grundsätzlich für längstens 3 Wochen vorgesehen. Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen können vor Ablauf von 4 Jahren nur geleistet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind. Leistungen anderer Träger der Sozialversicherung sind grundsätzlich vorrangig. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Zuzahlung in Höhe von 10 € je Kalendertag zu leisten. Die Zuzahlung wird in die Belastungsgrenze einbezogen. Wird eine Kur in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung notwendig, ist die Zuzahlung für längstens 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten. Die Zuzahlung im Krankenhaus ist anzurechnen.

Kuren für Mütter und Väter

Werdende Mütter, Mütter kinderreicher Familien und Mütter behinderter Kinder sowie Mütter mit erheblichen Krankheiten und Leiden haben Anspruch auf die aus medizinischen Gründen erforderlichen Vorsorge- und Rehabilitationskuren in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtungen (Müttergenesung). Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die erforderlichen Leistungen für Vorsorge- bzw. Rehabilitationskuren für Mütter und Väter. Ein Anspruch kann auch im Rahmen der Sozialhilfe oder Kriegsfürsorge bestehen.

Bei einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für Mütter und Väter muss der Versicherte, sofern er älter als 18 Jahre ist, 10 € je Kalendertag zuzahlen. Die Zuzahlung wird in die Belastungsgrenze einbezogen.

Wirtschaftliche Sicherung bei Kuren siehe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Kuren und Krankengeld

§§ 23, 24, 40, 41 Sozialgesetzbuch V

Gesetzliche Krankenkassen

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Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

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Status 19.12.2011

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