Gewerbeaufsicht; Ausnahmen, Erlaubnissen, Genehmigungen

Für die Durchführung bestimmter gewerblicher Tätigkeiten und die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und Bauten mit erhöhtem Gefährdungspotential, ist eine Erlaubnis, Ausnahme oder Genehmigung durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung Ihres Regierungsbezirkes erforderlich.

Description

Der Betrieb eines Gewerbes und der damit verbundenen Tätigkeiten ist grundsätzlich jedermann gestattet, soweit nicht durch ein Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. In bestimmten Bereichen, kann es zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Beschäftigten bzw. der Allgemeinheit und der Umwelt kommen. Überall dort, wo besondere Gefährdungen nicht auszuschließen sind, wurden gesetzliche Reglementierungen geschaffen, um die möglichen Gefährdungen so gering wie möglich zu halten. Zu diesen Regelungen gehört auch das bis auf wenige Ausnahmen geltende Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit, das dem Schutz dieser Tage zur Gewährleistung der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Beschäftigten dient. Aus diesen Gründen sind für die exemplarisch genannten, nachstehenden Bereiche gegebenenfalls Genehmigungen, Ausnahmeregelungen und Erlaubnisse erforderlich.

Die Gewerbeaufsicht erteilt

  • Ausnahmegenehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
  • Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 10 Stunden
  • Ausnahmegenehmigung zur Teilnahme von Kindern bei Veranstaltungen
  • Ausnahmegenehmigungen zu Kündigungen des Beschäftigungsverhältnisses nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Bundeserziehungsgeldgesetzes
  • Genehmigung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung
  • Genehmigungen zum Betrieb von Druckgeräten ab einer bestimmten Größe
  • Genehmigung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einer bestimmten Menge
  • Genehmigung zur Lagerung von Explosivstoffen
  • Erlaubnisschein zur Durchführung von Spengungen oder Großfeuerwerken
  • Genehmigung zum Betrieb bestimmter Röntgengeräte
  • Erlaubnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Chemikalien
  • Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen

Nicht zuständig ist die Gewerbeaufsicht unter anderem für die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzrecht, dem Störfallrecht, dem Wasserrecht, dem Gaststätten- und Beherbergungsrecht, dem Ladenschlußrecht und dem allgemeinen Baurecht. In diesen Bereichen wird die Gewerbeaufsicht gegebenfalls von den zuständigen Behörden zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten gehört.

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 10.10.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

 Caption
  • Online form, Bavaria-wide
  • Online form, locally limited
  • Printed page, Bavaria-wide
  • Printed page, locally limited
  • Legal bases, Bavaria-wide
  • Legal bases, locally limited
  • Fees, Bavaria-wide
  • Fees, locally limited
Bild zur Aufgabenbeschreibung
Your competent body

If you search and select your location under "location" you will get detailed information about the competent body.