Lebensmittelsicherheit; Warnungen und Informationen der Öffentlichkeit

Der Freistaat Bayern publiziert öffentliche Warnungen und Informationen i.S.d. § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Darunter sind auch Informationen, die durch die Hersteller selbst ergangen sind. Erfasst werden einschlägige Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die in Bayern auf dem Markt sind und möglicherweise bereits an Endverbraucher abgegeben wurden.

Description

Was wird hier veröffentlicht?

Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die in Bayern auf dem Markt sind und möglicherweise bereits an Endverbraucher abgegeben wurden. Die veröffentlichten Informationen oder öffentliche Warnungen sind von den Lebensmittelunternehmern oder von der amtlichen Lebensmittelüberwachung veranlasst worden und von überörtlicher Bedeutung.

Was ist unter öffentlichen Warnungen und Informationen zu verstehen?

Aus rechtsstaatlichen Gründen ist eine öffentliche Warnung oder eine Information der Öffentlichkeit im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches durch die zuständigen Behörden nur unter den Voraussetzungen des § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch möglich. Hiernach darf eine öffentliche Warnung oder Information der Öffentlichkeit durch die Behörden nur erfolgen, wenn

  • der hinreichende Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht,
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass in nicht unerheblichem Ausmaß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen,
  • im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann
  •  ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt (ist) oder
  •  die Annahme begründet ist, dass ohne Information erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.

Außerdem darf die Öffentlichkeit durch die Behörden nur informiert werden, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen.

In den Fällen, in denen kein hinreichender Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht, ist eine Information zudem nur zulässig, soweit hieran ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt.

Eine Information darf regelmäßig nicht mehr ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist.

Wie lange bleiben die Einträge in der Datenbank?

Da eine Information regelmäßig nicht mehr ergehen darf, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist, werden auch die Einträge auf der Internetseite nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums unter Berücksichtigung eines Sicherheitszeitraums von drei Monaten aus der Datenbank gelöscht. Wenn kein Haltbarkeitsdatum besteht (zum Beispiel bei Bedarfsgegenständen), werden die Einträge fünf Jahre nach Erstveröffentlichung der Meldung gelöscht.

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    In diesem Portal werden von allen Bundesländern Informationen der Öffentlichkeit eingestellt, die Lebensmittel oder mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte betreffen und in den jeweiligen Bundesländern für Endverbraucher im Verkehr sind.

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Status 14.11.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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