Landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitenden Familienangehörige sind u. a. versicherungsfrei in der Alterssicherung der Landwirte, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze (bis 2012 65 Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) bereits erreicht haben oder wenn sie bei Beginn der Versicherung keine Mindestversicherungszeit von 5 Jahren mehr erreichen können. Sie können außerdem in bestimmten Fällen auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Das gilt insbesondere, solange sie regelmäßiges außerlandwirtschaftliches Einkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen) beziehen, das jährlich 4.800 € überschreitet, und solange sie wegen der Erziehung eines Kindes (Kindererziehungszeiten), wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen (Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei) oder wegen der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst (Wehrdienst, soziale Sicherung) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind.
§§ 2, 3 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Landwirtschaftliche Alterskassen www.lsv.de
Remedy
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Status 05.12.2011
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