Apostille und Legalisation; Beglaubigung von Urkunden von gerichtlichen und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland

Echtheitsbescheinigungen für gerichtliche und notarielle Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen

Description

Die Echtheit von deutschen Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, kann durch

  • Legalisation (Echtheitsbestätigung durch die ausländischen Vertretungen in Deutschland) oder
  • Erteilung einer Apostille

bestätigt werden.

Deutsche öffentliche Urkunden werden im Ausland grundsätzlich nur anerkannt, wenn ihre Echtheit durch die zuständige Vertetung des betreffenden Staates in Deutschland bestätigt worden ist (Legalisation). Die Vertretungen der ausländischen Staaten verlangen im Allgemeinen zuvor eine Beglaubigung der deutschen Urkunden durch die zuständigen deutschen Behörden. In Bayern ist für die Beglaubigung von Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde.

Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbescheinigung. Sie tritt nur bei den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 an die Stelle der Legalisation. Für die Erteilung von Apostillen für Urkunden aus dem Bereich der odentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich der Notare ist der Präsident des Land- oder Amtsgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde. Urkunden, die vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem früheren Bayerischen Obersten Landesgericht und der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht ausgestellt wurden, werden vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz apostilliert.

Zudem gibt es internationale Abkommen, wonach bestimmte Urkunden von der Legalisation und der Apostille befreit sind.

Die Land- bzw. Amtsgerichte beglaubigen durch Erteilung einer Apostille oder im Rahmen des Legalisationsverfahrens für ausländische Vertretungen z. B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, notarielle Urkunden und Übersetzungen.

Für Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt wurden (z.B. Urkunden der Standesämter, Meldebescheinigungen, Schul- oder Hochschulzeugnisse), sind die Regierungen zuständig (siehe "Verwandte Themen").

Requirements

Wer eine Apostille oder Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief je nach Zuständigkeit an den Präsidenten des jeweiligen Land- oder Amtsgerichts bzw. an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wenden. Beim Postversand muss unbedingt das Land angegeben werden, für welches die Urkunde benötigt wird. Dabei sind generell die Original-Dokumente beizufügen. Die Urkunden können auch persönlich abgegeben werden.

Für die Fertigstellung der Urkunden muss eine Bearbeitungszeit von 2-3 Werktagen in Kauf genommen werden.

Fees

  • Für die Beglaubigung im Rahmen eines Legalisationsverfahrens und für die Erteilung der Apostille sind Rahmengebühren vorgesehen. Mit einer Gebühr von etwa 15,00 Euro für jede Urkunde ist zu rechnen.

Status 09.11.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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