Prüfungswesen; örtliche Rechnungsprüfung durch den Landkreis

Die örtliche Rechnungsprüfung ist die "Eigenprüfung" (Innenrevision) des Landkreises.

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Die Rechnungsprüfung soll einen ordnungsgemäßen, sparsamen und wirtschaftlichen Umgang des Landkreises mit den ihm anvertrauten Mitteln sicher stellen, ohne dabei seinen Entscheidungsspielraum einzuengen. Durch die örtliche Rechnungsprüfung sollen zudem Fehlverhalten, Manipulation und Korruption im Bereich der Kreisverwaltung verhindert, zumindest aber aufgespürt und ggf. aufgedeckt und daraus entstandene Schäden beseitigt bzw. verringert werden.

Der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung sowie die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen werden vom Rechnungsprüfungsausschuss, der aus der Mitte des Kreistags gebildet wird, geprüft. Jeder Landkreis muss ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Aufgabe des Rechnungsprüfungsamtes ist es, den Rechnungsprüfungsausschuss bei der örtlichen Rechnungsprüfung als Sachverständiger zu unterstützen und zu beraten.

Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  • die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  • die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung und die  Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  • wirtschaftlich und sparsam verfahren wird und
  • die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können. 

Weiterhin ist das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen der örtlichen Kassenprüfung tätig, die dem Landrat obliegt. Hierbei wird die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsgemäße Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.

Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 

Status 12.04.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

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