Einkommensanrechnung

Bei der Erziehungsrente, der Waisenrente und der Witwen(r)rente aus der Rentenversicherung sowie bei der Waisenrente und der Witwen(r)rente aus der Unfallversicherung werden neben der Rente erzielte eigene Einkünfte des Rentenbeziehers angerechnet. Davon betroffen sind Witwen- und Witwerrenten nur bei Todesfällen nach dem 31.12.1985 und Waisenrenten nur dann, wenn die Waise älter als 18 Jahre ist.

Als Einkommen werden dabei nicht nur Arbeitsverdienst aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder aus einer selbständigen Tätigkeit sowie Bezüge von Beamten, Richtern, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, Ministern und parlamentarischen Staatssekretären, Abgeordnetenentschädigungen und Vorruhestandsgelder berücksichtigt, sondern auch Sozialleistungen (z.B. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld, Renten, Pensionen, Betriebsrenten (Betriebliche Altersversorgung) sowie Vermögenseinkommen aus Kapitalvermögen, Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen oder sonstige private Versorgungsrenten mit dauerhafter regelmäßiger Auszahlung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit letztere mindestens 600 € im Jahr betragen. Vergleichbare ausländische Einkommen werden ebenfalls angerechnet.

Außer Betracht bleiben dagegen Renten wegen Todes (Hinterbliebene, Hilfen für), Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (z.B. Witwenpension), Renten nach dem Lastenausgleichsgesetz (Lastenausgleich), dem Bundesentschädigungsgesetz und dem Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (Politisch Verfolgte, Hilfen für), Grund- und Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopfer, Hilfen für), Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorge, zusätzliche private), Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Eingliederungshilfe, Wohngeld, Blindengeld, Kindererziehungsleistungen, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Ausbildungsförderung), Arbeitsentgeltteile, die durch Entgeltumwandlung bis zu einer bestimmten Höhe (4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, und Sozialhilfeleistungen. Auch der von einem Pflegebedürftigen an die Pflegeperson gezahlte Verdienst wirkt sich nicht auf die Höhe der Hinterbliebenenrente aus, wenn dieser das gesetzliche Pflegegeld (Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei) nicht übersteigt.

Durch einen – je nach Einkommensart unterschiedlich hohen ‑ pauschalen Abzug wird das Nettoeinkommen ermittelt. Mehrere Einkommen werden zusammengerechnet.

Liegt das monatliche Nettoeinkommen insgesamt unter dem jeweiligen Freibetrag, kommt es zu keiner Minderung der Rente. Dieser beträgt derzeit für die Erziehungsrente und die Witwen(r)rente 725,21 € (in den neuen Bundesländern 643,37 €) zuzüglich 153,83 € (in den neuen Bundesländern 136,47 €) für jedes Kind der bzw. des Rentenberechtigten, für die Waisenrente 483,47 € (in den neuen Bundesländern 428,91 €) zuzüglich 153,83 € (in den neuen Bundesländern 136,47 €) für jedes Kind der Waise. Übersteigt das monatliche Nettoeinkommen den Freibetrag, so werden 40 % des übersteigenden Betrages auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Bei einem entsprechend hohen Einkommen kann es zum vollen Ruhen der Rente kommen.

Bei Todesfällen vor dem 01.01.2002 sowie bei Ehepaaren, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und bei denen mindestens einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 geboren ist, werden bestimmte Einkommensarten (z.B. Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Leistungen aus privaten Versicherungen) nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.

§§ 18a-18e, 114 Sozialgesetzbuch IV; §§ 97, 314, 314a Sozialgesetzbuch VI; § 65 Sozialgesetzbuch VII

Gesetzliche Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

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Widerspruchsverfahren

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Status 27.12.2011

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