Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ohne Antrag versicherungsfrei sind Beamte und Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bzw. nach den Regeln der Gemeinschaft eine Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist. Versicherungsfrei sind auch Studenten, die während der Dauer ihres Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Auch Bezieher einer Altersvollrente (Altersrente, Hinzuverdienstgrenze) sowie Empfänger einer vom Erreichen einer Altersgrenze abhängigen Versorgung nach beamtenrechtlichen oder kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Darüber hinaus besteht Versicherungsfreiheit für Personen, die bis zum Erreichen der Regelsaltergrenze (bis 2011 65 Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre) nicht rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Rentenversicherung erhalten haben.

Eine geringfügige Beschäftigung oder eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ist versicherungsfrei. Für eine geringfügige Dauerbeschäftigung sind vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts (bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt nur 5 % des Arbeitsentgelts) zu zahlen. Dies gilt nicht für eine kurzfristige Beschäftigung. Der Arbeitnehmer kann jedoch den Pauschalbeitrag selbst auf den vollen Beitrag aufstocken, um einen vollen Leistungsanspruch zu erwerben (siehe auch geringfügige Beschäftigung).

Auf Antrag werden von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbstständig Tätige befreit, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe angehören (z.B. Architekten, Ärzte, Apotheker). Selbstständige Handwerker (ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister) können ebenfalls auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie mindestens für 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.

§ 8 Sozialgesetzbuch IV; §§ 5, 6 Sozialgesetzbuch VI

Wegen der Möglichkeit der Nachversicherung beim Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung siehe Nachversicherung in der Rentenversicherung

Gesetzliche Krankenkassen, Rentenversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

Remedy

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Status 05.12.2011

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