Arbeitnehmer erhalten für die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfallende Arbeitszeit (Arbeitsschutz) das Arbeitsentgelt gezahlt, das sie ohne Arbeitsausfall erhalten hätten. Dies gilt auch für die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird oder für die der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet ist. Keinen Anspruch auf Bezahlung für Feiertage haben Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. Wird am Feiertag gearbeitet (siehe auch Feiertagsarbeit, Verbot von), kann nach tariflichen (Tarifvertrag), betrieblichen oder einzelvertraglichen Regelungen neben dem vollen Lohn ein Feiertagszuschlag zu zahlen sein. Für Heimarbeiter gilt eine Sonderregelung.
Arbeitsentgelt ist bei Zeitarbeit der Stundenlohn, bei Schichtarbeit der Schichtlohn und bei Akkordarbeit der Akkordverdienst. Mehrarbeits- und Überstundenvergütungen werden in der Regel dann gezahlt, wenn diese Zulagen auch an den Tagen vor und nach dem Feiertag anfallen; nicht jedoch, wenn sie dazu bestimmt waren, den Arbeitsausfall infolge des Feiertages auszugleichen.
§§ 2, 4 Absatz 2, 11 Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz); Artikel 1 Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (für Bayern)
Arbeitgeber, Gewerkschaften (Beratungshilfe http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a164-entgeltfortzahlung-bei-krankheit-und-an-feiertagen.pdf?__blob=publicationFile
Status 19.12.2011
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