Streik und Aussperrung, arbeitsrechtliche Auswirkungen

Streik und Aussperrung sind Maßnahmen des Arbeitskampfes der Tarifvertragsparteien. Die Beteiligung an einem legitimen gewerkschaftlichen Streik ist nicht als Bruch des Arbeitsvertrages (Arbeitsverhältnis) anzusehen. Die Einzelarbeitsverhältnisse werden dadurch nicht beendet; die Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht) ruhen nur. Die als Gegenmaßnahme der Arbeitgeber erfolgende Abwehraussperrung bewirkt ebenfalls in der Regel keine Auflösung der Arbeitsverträge. Auch hier ruhen nur die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die ruhenden Arbeitsverhältnisse leben nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahmen wieder auf. Bei ausgesprochener Kündigung siehe Kündigungsschutz für Arbeitsverhältnisse, Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

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Arbeitsgerichtsprozess

arbeitsgerichtliche Klage

Status 05.01.2012

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