Die Schulpflicht ist grundsätzlich an der örtlichen Volksschule (Sprengelschule) zu erfüllen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Volksschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden.
Description
Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. Mit der Genehmigung des Gastschulbesuchs entfällt der Beförderungsanspruch. Diese Kosten sind dann von den Erziehungsberechtigten zu übernehmen.
Das ausgefüllte Antragsformular kann entweder bei der zuständigen Sprengelschule, der Gastschule oder bei der Gemeinde/Stadt abgegeben werden. Nach der Entscheidung über den Gastschulantrag erhält der Antragsteller einen Gastschulbescheid.
Requirements
Ein Gastschulverhältnis kann vom Schulaufwandsträger gemäß Artikel 43 Abs. 1 BayEUG nur bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe genehmigt werden. Für den gastweisen Schulbesuch besteht keine Beförderungspflicht.
Deadlines
Das Gastschulverhältnis muss jedes Schuljahr neu beantragt werden.
Required documents
-
Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses
Fees
- Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Status 25.01.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
- Online form, Bavaria-wide
- Online form, locally limited
- Printed page, Bavaria-wide
- Printed page, locally limited
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited
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