Förderschulen; Antrag auf Hausunterricht

Der Hausunterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter dem besonderen Gesichtspunkt von Krankheit und mangelnder Schulbesuchsfähigkeit erfüllen, den Anschluss an die Schulausbildung ermöglichen, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, von der Krankheit ablenken und den Willen zur Genesung stärken.

Description

Anstelle des Unterrichts in der Schule können Schülerinnen und Schüler aller Schularten Hausunterricht erhalten,

  • die voraussichtlich länger als sechs Unterrichtswochen infolge einer Krankheit am Unterricht in der Schule nicht teilnehmen können, oder
  • wegen einer lange dauernden Krankheit wiederkehrend den Unterricht an bestimmten Tagen versäumen müssen.

Hausunterricht wird nur erteilt, soweit Schüler auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu in der Lage sind und die Gesundheit der Lehrer dadurch nicht gefährdet wird.

Beim Unterricht sollen im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der modernen Datenkommunikation genutzt werden; der Unterricht kann ganz oder teilweise in Form des durch Datenkommunikation unterstützten Fernunterrichts (virtueller Unterricht) erfolgen.

Hausunterricht kann nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schüler erteilt werden. Dies beinhaltet die Zustimmung den Hausunterricht in der häuslichen Wohnung abzuhalten.

Bei Förderschülern muss der Antrag auf Hausunterricht bei der zuständigen Regierung gestellt werden.

Remedy

Widerspruchsverfahren; fakultatives

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Status 19.01.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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