Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist erforderlich für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen (ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr) und Gasversorgungsleitungen (mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter).
Description
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
- Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
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Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,
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Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und
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grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich (Planfeststellungsbehörden).
Die Planfeststellungsunterlagen werden im sog. Anhörungsverfahren zunächst in den Gemeinden, deren Gebiet durch das Vorhaben berührt wird, öffentlich ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Anhörungsbehörden sind die Regierungen. Von den Behörden, deren Zuständigkeitsbereich von dem geplanten Vorhaben berührt ist, werden Stellungnahmen eingeholt.
In der Regel findet zu den rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen ein Erörterungstermin statt, dessen Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht wird.
Wer fristgerecht Einwendungen erhoben hat, wird von diesem Termin gesondert benachrichtigt, allerdings kann bei mehr als 50 Einwendungsführern die individuelle Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Nach Abwägung aller Belange erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss.
Für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu erteilen.
Requirements
Der Plan wird festgestellt bzw. die Plangenehmigung wird erteilt, wenn zwingende gesetzliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen und widerstreitende öffentliche bzw. private Belange im Rahmen einer Abwägung überwunden werden können.
Fees
- Die Gebühren richten sich nach der Höhe der Baukosten.
Status 13.01.2012
Responsible for editing: Regierung der Oberpfalz
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