Integration von schwerbehinderten Menschen – Leistungen an Arbeitgeber

Arbeitgeber können Leistungen erhalten
a) zur behindertengerechten Ausstattung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes
b) zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entstehen.

Description

a) Das Integrationsamt kann Arbeitgebern Leistungen gewähren zur behindertengerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten (Betriebsanlagen, Maschinen, Geräte), Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen, der Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen mit technischen Arbeitshilfen und Durchführung sonstiger zur beruflichen Eingliederung notwendiger Maßnahmen. Die Leistungen können als Darlehen oder Zuschuss bis zur vollen Höhe der entstandenen Kosten geleistet werden. Die Bemessung der Leistung hängt ab von der Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, der Beschäftigung besonders schwer betroffener schwerbehinderter Menschen im Unternehmen und den Umständen des Einzelfalls.

b) Das Integrationsamt kann Zuschüsse zur Abgeltung eines außergewöhnlichen Aufwands gewähren, der im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entsteht und dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist. Diese umfassen vor allem: die außergewöhnlichen Belastungen, die bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen entstehen, z.B. für eine besondere Hilfskraft, eine Ersatzkraft, persönliche Betreuung u.s.w., das anteilige Arbeitentgelt für solche schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsleistung aus behinderungsbedingten Gründen erheblich hinter dem Durchschnitt zurückbleibt. Die Leistungen werden als Zuschüsse gewährt. Ihre Höhe hängt von der Art der außergewöhnlichen Belastung, der Schwere der Behinderung des betroffenen Mitarbeiters und der Zumutbarkeit der Belastung für den Arbeitgeber ab.

Requirements

Der Arbeitnehmer, für den die Leistung beantragt wird, muss schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX) oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) sein.

Zu a) Der Antrag muss vor der Beschaffung der Ausstattung beim Integrationsamt gestellt werden.

Deadlines

keine

Forms

Remedy

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Status 11.01.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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